Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 04.02.2022, AZ 12 Ta 378/21

Aus­gabe: 01–2022

1.Im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren nach § 888 ZPO ist der Unmöglichkeit­sein­wand grund­sät­zlich zu berücksichtigen

2.Beruft sich der Schuld­ner im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren darauf, die Beschäf­ti­gung sei ihm unmöglich gewor­den, weil er nach Urteilser­lass eine Organ­i­sa­tion­sentschei­dung getrof­fen habe, die zum Weg­fall des Arbeit­splatzes geführt habe, kommt eine Berück­sich­ti­gung nur in Betra­cht, wenn diese unstre­it­ig oder offenkundig ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…