(Kiel) Das Nieder­säch­sis­che Finanzgericht hat soeben über die Frage entsch­ieden, ob im Rah­men der Umsatzs­teuer­fest­set­zung Vors­teuer­be­träge aus dem Erwerb von Sport­bek­lei­dung mit Wer­beauf­druck­en (sog. Trikot­spon­sor­ing) abzugs­fähig sind.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Nieder­säch­sis­che Finanzgerichts vom 16.02.2022 zu seinem Urteil vom 3.01.2022, Az. 11 K 200/20.

Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hat­te in den Stre­it­jahren Sport­bek­lei­dung mit dem Wer­beauf­druck „Fahrschule X“ erwor­ben und die Trikots ver­schiede­nen Vere­inen in der Region rund um seine Fahrschule unent­geltlich zur Ver­fü­gung gestellt. Es han­delte sich vor allem um Jugend­mannschaften in unter­schiedlichen Sportarten.

Nach ein­er Außen­prü­fung wur­den die entsprechen­den Aufwen­dun­gen vom Finan­zamt nicht steuer­min­dernd berück­sichtigt. Zur Begrün­dung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugend­bere­ich beträfen, die kaum Pub­likum anziehen wür­den. Es sei deshalb davon auszuge­hen, dass die Auf­drucke keine nen­nenswerte Wer­be­wirkung erzie­len wür­den. Das Über­lassen der Sport­bek­lei­dung sei deshalb dem ideellen Bere­ich zuzuord­nen, die Vors­teuer also nicht abziehbar.

Der 11. Sen­at fol­gte diesem Vor­brin­gen des Finan­zamts nicht und gab dem Kläger Recht.

Richtig sei zwar, dass die Jugend­mannschaften in aller Regel nicht vor Pub­likum spiel­ten; bei deren Spie­len seien vor­wiegend Betreuer und ggfs. einige Eltern mit anwe­send. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß ger­ade die Ziel­gruppe, die der Kläger mit sein­er Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungs­gemäß näh­men junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzu­tage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb ein­er Fahrerlaub­nis in Anspruch.

Die Ver­wen­dung der Trikots mit dem Wer­beauf­druck stelle deshalb eine Dien­stleis­tung der Vere­ine dar und damit eine Gegen­leis­tung für die Über­las­sung der Sport­bek­lei­dung. Ob die Vere­ine eine Ver­s­teuerung dieser Leis­tun­gen vorgenom­men hät­ten, sei — so das Gericht — für die hier maßge­bliche Frage des Vors­teuer­abzugs des leis­ten­den Unternehmers uner­he­blich und nicht Gegen­stand dieses Rechtsstreits.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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