BGH, Beschluss vom 31.07.2023, AZ IV ZR 347/22

Aus­gabe: 07 — 08/2023

Eine Prämien­an­pas­sungsklausel in der pri­vat­en Kranken­ver­sicherung, nach welch­er der Ver­sicher­er die Beiträge bei ein­er Abwe­ichung der erforder­lichen von den kalkulierten Ver­sicherungsleis­tun­gen um mehr als fünf Prozent über­prüfen und anpassen kann, aber nicht muss, weicht nicht zum Nachteil des Ver­sicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG ab und benachteiligt diesen auch nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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