VVG § 150 Abs. 1 aF, § 101 Abs. 1 nF

Ob ein Recht­san­walt einen haftpflichti­gen Ver­sicherten in dessen Auf­trag oder im Auf­trag des Haftpflichtver­sicher­ers ver­tritt, hängt von den Umstän­den des Fall­es ab. Allein die Befug­nis und die Verpflich­tung des Ver­sicher­ers, dem Ver­sicherten durch Bestel­lung eines Recht­san­walts Rechtss­chutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Ver­tragspart­ner des Rechtsanwalts.

BRAO § 43a Abs.4

a) Ein Recht­san­walt ver­stößt mit der Vertre­tung mehrerer Gesamtschuld­ner gegen das Ver­bot der Vertre­tung wider­stre­i­t­en­der Inter­essen, wenn das Man­dat nicht auf die Abwehr des Anspruchs im gemein­samen Inter­esse der Gesamtschuld­ner beschränkt ist und nach­den konkreten Umstän­den des Fall­es ein Inter­essenkon­flikt tat­säch­lich auftritt.

b) Ein Recht­san­walt ver­tritt in der Regel wider­stre­i­t­ende Inter­essen, wenn er in dem zwis­chen dem Bauher­rn und dem Bau­un­ternehmer wegen eines Schadens­falls geführten selb­ständi­gen Beweisver­fahren das unbeschränk­te Man­dat zur Vertret­tung mehrerer als Stre­i­thelfer beige­treten­er Son­der­fach­leute übern­immt, die teils mit der Pla­nung, teils mit der Bauüberwachung beauf­tragt wurden.

BGB § 134, § 817 Satz 2

Ist ein Anwaltsver­trag nichtig, weil der Recht­san­walt mit dem Abschluss des Ver­trags gegen das Ver­bot ver­stößt, wider­stre­i­t­ende Inter­essen zu vertreten, ist ein Bere­icherungsanspruch für Leis­tun­gen des Recht­san­walts aus­geschlossen, wenn der Anwalt vorsät­zlich gegen das Ver­bot ver­stoßen oder sich der Ein­sicht in das Ver­botswidrige seines Han­delns leicht­fer­tig ver­schlossen hat (Anschluss an BGH, NJW 2011, 373).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…