Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 09.10.2019, AZ 5 TaBV 5/19

1. Bei der Wahl der Arbeit­nehmervertreter in den Auf­sicht­srat hat grund­sät­zlich der gesamte Betrieb­swahlvor­stand die Stim­men öffentlich auszuzählen und die Gültigkeit der Stim­mzettel zu prüfen.

2. Die Notwendigkeit, dass der gesamte Betrieb­swahlvor­stand anwe­send sein muss, beste­ht nicht, wenn einzelne Mit­glieder des Betrieb­swahlvor­stands entschuldigt fehlen. Hier­von ist bei ein­er Ver­hin­derung auszuge­hen. Eine Ver­hin­derung ist gegeben, wenn ein Betrieb­swahlvor­standsmit­glied aus rechtlichen oder tat­säch­lichen Grün­den nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Dies ist etwa bei Urlaub oder Arbeit­sun­fähigkeit der Fall.

3. Die Wahl der Arbeit­nehmervertreter im Auf­sicht­srat ist anfecht­bar, wenn nicht der gesamte Betrieb­swahlvor­stand während der gesamten Dauer der öffentlichen Auszäh­lung anwe­send und kein Ver­hin­derungs­grund gegeben ist. Auf die Dauer der unentschuldigten Abwe­sen­heit kommt es nicht an.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…