1. Auf­grund des Gebotes der Chan­cen­gle­ich­heit der Wahlbe­wer­ber kann der Wahlvor­stand (hier Wahl der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung) in einem Betrieb, in dem die Wahlberechtigten auss­chließlich in Kun­den­be­trieben arbeit­en, verpflichtet sein, den Wahlbe­wer­bern die Ein­satz­be­triebe der Wahlberechtigten mitzuteilen.

2. Eine solche Pflicht beste­ht jeden­falls dann, wenn ein Wahlbe­wer­ber auf­grund sein­er betrieblichen Stel­lung die Ein­satz­dat­en ken­nt, ein ander­er Wahlbe­wer­ber nicht. Die Gefälle der Chan­cen­gle­ich­heit hat der Wahlvor­stand auszu­gle­ichen. Ein Anspruch des Wahlbe­wer­bers auf Infor­ma­tion über die per­sön­lichen Kon­tak­t­dat­en von Wahlberechtigten beste­ht nicht.

3. Ein Ver­stoß hierge­gen führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…