BGH, Beschluss vom 18.08.2022, AZ V ZR 127/21

Aus­gabe: 08/09–2022

Gibt die Teilungserk­lärung ein­er Anlage, zu der sowohl Woh­nungs- als auch Teileigen­tum­sein­heit­en gehören, inner­halb eines Gebäudes eine räum­liche Tren­nung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohn­nutzung ein­er Teileigen­tum­sein­heit in dem der gewerblichen Nutzung vor­be­hal­te­nen Gebäude­teil bei typ­isieren­der Betra­ch­tung regelmäßig mehr als die vorge­se­hene Nutzung (Fort­führung von Sen­at, Urteil vom 23. März 2018 — V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

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