BGH, Beschluss vom 08.05.2023, AZ V ZR 246/21

Aus­gabe: 05–06/2023

a) Nach­dem ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussman­gels recht­skräftig für ungültig erk­lärt wor­den ist, darf ein im Kern inhalts­gle­ich­er Zweitbeschluss nur dann gefasst wer­den, wenn beson­dere Umstände die Annahme recht­fer­ti­gen, dass dieses Vorge­hen ord­nungsmäßiger Ver­wal­tung entspricht; das kommt regelmäßig nur in Betra­cht, wenn der in dem Vor­prozess benan­nte Beschlussman­gel behoben wor­den ist oder wenn sich die darauf bezo­ge­nen tat­säch­lichen oder rechtlichen Umstände geän­dert haben (Abgren­zung zu Sen­at, Beschluss vom 20. Dezem­ber 1990 — V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200).

b) Ist ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussman­gels recht­skräftig für ungültig erk­lärt wor­den, beste­ht eine tat­säch­liche Ver­mu­tung dafür, dass ein anschließend gefasster und im Kern inhalts­gle­ich­er Zweitbeschluss ord­nungsmäßiger Ver­wal­tung wider­spricht; nur wenn die Gemein­schaft der Woh­nung­seigen­tümer nach­weist, dass beson­dere Umstände die zweite Beschlussfas­sung erlaubten, ist die Ver­mu­tung erschüt­tert, so dass das Gericht die gerügten Beschlussmän­gel in der Sache prüfen kann.

c) Wird ein nach diesen Maßstäben unzuläs­siger Zweitbeschluss gefasst, hat dies nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, son­dern in der Regel lediglich dessen Anfecht­barkeit zur Folge.

Heizkosten­VO § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3; WEG § 18 Abs. 2, § 19
Abs. 1

Ist in ein­er Woh­nung­seigen­tum­san­lage mit ein­er ver­bun­de­nen Anlage die auf die zen­trale Warmwasserver­sorgungsan­lage ent­fal­l­ende Wärmemenge ent­ge­gen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV nicht mit einem sep­a­rat­en Wärmemen­gen­zäh­ler erfasst wor­den, entspricht die Abrech­nung der Heizkosten in der Regel ord­nungsmäßiger Ver­wal­tung, wenn die auf die zen­trale Warmwasserver­sorgungsan­lage ent­fal­l­ende Wärmemenge anhand der Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV ermit­telt wird; in Aus­nah­me­fällen kann eine der­ar­tige Abrech­nung gle­ich­wohl ord­nungsmäßiger Ver­wal­tung wider­sprechen, und zwar dann, wenn die Anwen­dung der Formel dazu führt, dass das tat­säch­liche Nutzerver­hal­ten im Einzelfall nicht wenig­stens annäh­ernd abge­bildet wird

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