BGH, Beschluss vom 11.04.2022, AZ V ZR 106/21

Aus­gabe: 04–05/2022

WEG § 9a Abs. 2; BGB § 1004
Beein­trächti­gen oder erschw­eren andere Woh­nung­seigen­tümer oder Dritte den Zugang zum Son­dereigen­tum durch Hin­dernisse im Bere­ich des gemein­schaftlichen Eigen­tums, kön­nen Unter­las­sungs- oder Besei­t­i­gungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemein­schaft der Woh­nung­seigen­tümer gel­tend gemacht wer­den; das gilt auch dann, wenn die Hin­dernisse brand­schutzrechtlich unzuläs­sig sind (hier: Hal­ten in ein­er Feuerwehrzufahrt).
WEG § 23 Abs. 4 Satz 1; HBauO § 5 Abs. 2
Ein Beschluss der Gemein­schaft der Woh­nung­seigen­tümer, der im Wider­spruch zu bauord­nungsrechtlichen Vorschriften eine Dul­dung des regelmäßi­gen Hal­tens von Liefer­fahrzeu­gen in der auf dem Grund­stück der Woh­nung­seigen­tümer befind­lichen Feuer­wehrz­u­fahrt zusagt, ist nichtig.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…