BGH, Beschluss vom 07.06.2023, AZ V ZR 86/22

Aus­gabe: 05–06/2023

WEG aF § 46 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 945

Hat ein Woh­nung­seigen­tümer im Wege der einst­weili­gen Ver­fü­gung die vorüberge­hende Aus­set­zung eines Beschlusses erwirkt, so kön­nen die übri­gen Woh­nung­seigen­tümer, gegen die die einst­weilige Ver­fü­gung unter der Gel­tung des bis zum 30. Novem­ber 2020 anwend­baren Rechts ergan­gen ist, den der Gemein­schaft der Woh­nung­seigen­tümer durch die Beschlus­saus­set­zung ent­stande­nen Schaden auf­grund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliq­ui­da­tion erset­zt verlangen.

WEG § 44 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 945

Seit Inkraft­treten des Woh­nung­seigen­tumsmod­ernisierungs­ge­set­zes am 1. Dezem­ber 2020 ist eine auf Sus­pendierung eines Woh­nung­seigen­tümerbeschlusses abzie­lende einst­weilige Ver­fü­gung gegen die Gemein­schaft der Woh­nung­seigen­tümer zu richt­en. Damit ist diese auch selb­st Inhab­erin eines Anspruchs aus § 945 ZPO.

WEG § 9a Abs. 3, § 28 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1 Cb, D

Ein der Gemein­schaft der Woh­nung­seigen­tümer in ihrem Ver­wal­tungsver­mö­gen ent­standen­er Schaden ent­fällt nicht dadurch, dass der Schadens­be­trag in die Jahresabrech­nung eingestellt und auf die einzel­nen Woh­nung­seigen­tümer nach dem im Innen­ver­hält­nis unter ihnen gel­tenden Kosten­verteilungss­chlüs­sel verteilt wird.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…