BGH, Beschluss vom 04.04.2022, AZ V ZR 65/21

Aus­gabe: 04–05/2022

WEG aF § 21 Abs. 8; WEG § 48 Abs. 5

Für bis zum 30. Novem­ber 2020 anhängig gewor­dene Beschlusser­set­zungskla­gen gilt in analoger Anwen­dung des § 48 Abs. 5 WEG weit­er das bish­erige Ver­fahren­srecht; ins­beson­dere bleiben die übri­gen Woh­nung­seigen­tümer die richti­gen Klagegegner.
WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1
a) Auch nach dem seit dem 1. Dezem­ber 2020 gel­tenden Woh­nung­seigen­tum­srecht beste­ht ein Anspruch des einzel­nen Woh­nung­seigen­tümers auf Abberu­fung des Ver­wal­ters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberu­fung aus objek­tiv­er Sicht nicht vertret­bar erscheint.
b) Ob ein Abberu­fungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdi­gung aller Umstände des Einzelfall­es und aller
gegen den Ver­wal­ter erhobe­nen Vor­würfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurück­liegende Geschehnisse zu berück­sichti­gen sind, entzieht sich ein­er all­ge­meinen Betra­ch­tung; all­ge­me­ingültige zeitliche Gren­zen, jen­seits der­er Pflichtver­let­zun­gen des Ver­wal­ters unbeachtlich sind, gibt es nicht.

WEG aF § 26 Abs. 1 Satz 3; WEG § 26 Abs. 5, § 26 Abs. 3 Satz 1
Seit dem 1. Dezem­ber 2020 kann der Ver­wal­ter jed­erzeit abberufen wer­den; ent­ge­gen­ste­hende Regelun­gen in der Gemein­schaft­sor­d­nung sind unwirk­sam gewor­den. Wird der Ver­wal­ter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Ver­trag spätestens sechs Monate nach der Abberu­fung; ent­ge­gen­ste­hende Vere­in­barun­gen im Ver­wal­ter­ver­trag sind eben­falls unwirk­sam geworden.

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