(Kiel) Die Vorschrift zur „Wegzugs­besteuerung“ bei unent­geltlichen Anteil­süber­tra­gun­gen auf im Aus­land ansäs­sige Steuerpflichtige ist nicht ein­schränk­end dahinge­hend auszule­gen, dass das Recht Deutsch­lands zur Besteuerung der in den unent­geltlich über­tra­ge­nen Anteilen ruhen­den stillen Reser­ven aus­geschlossen oder beschränkt wer­den müsste.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 27.05.3022 zu seinem Urteil vom 08.12.2021 – I R 30/19.

Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansäs­si­gen Sohn einen Anteil an ein­er deutschen GmbH, deren Ver­mö­gen über­wiegend aus im Inland bele­gen­em Grund­ver­mö­gen bestand. Zeit­nah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau.

Das Finan­zamt und das Finanzgericht behan­del­ten die Über­tra­gun­gen als teilent­geltliche Erwerbe. Für den unent­geltlichen Teil der Über­tra­gung auf den Sohn waren sie der Auf­fas­sung, die Voraus­set­zun­gen für eine „Wegzugs­besteuerung“ seien erfüllt.

Dies hat der BFH jet­zt bestätigt und aus­ge­führt, der Geset­zge­ber habe keinen Zweifel daran gelassen, dass er trotz der Reform des Außen­s­teuerge­set­zes auch weit­er­hin Fälle in die „Wegzugs­besteuerung“ habe ein­beziehen wollen, in denen es nicht zu einem Auss­chluss oder ein­er Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungs­gewin­nen komme. Eine entsprechende einen­gende Ausle­gung sei auch nicht aus ver­fas­sungsrechtlich­er Sicht geboten, denn es habe im Stre­it­fall die den sofor­ti­gen Besteuerungszu­griff recht­fer­ti­gende abstrak­te Gefahr bestanden, dass die GmbH – etwa durch Umschich­tung ihres Ver­mö­gens – ihren Charak­ter als Immo­bilienge­sellschaft ver­lieren kön­nte, ohne dass hier­an eine Besteuerung in Deutsch­land geknüpft wäre. Eine Beru­fung auf die Kap­i­talverkehrs­frei­heit schei­de aus, da sich bezo­gen auf Schenkun­gen seit dem maßgeben­den Stich­tag (31.12.1993) keine wesentliche Änderung der Recht­slage ergeben habe.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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