Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 25.09.2020, AZ 9 Sa 13/20

Aus­gabe: 10–2020

1. Mit welchem Inhalt eine kon­klu­dente Ver­tragsän­derung durch vor­be­halt­lose Zahlung ein­er Son­derzahlung zus­tande gekom­men ist, ist durch Ausle­gung zu ermit­teln. Maßge­blich ist dabei der eben­falls durch Ausle­gung zu ermit­tel­nde ver­fol­gte Zweck der Son­derzahlung (BAG, Urt. v. 13.5.2015 — 10 AZR 266/14).

2. Die Beweis­last für die maßge­blichen Tat­sachen, die zur Ausle­gung ein­er kon­klu­den­ten ver­traglichen Vere­in­barung über Son­derzahlun­gen entwed­er als Vergü­tung für geleis­tete Arbeit ein­er­seits oder ander­er­seits als Zahlung, mit der (auch) andere Zwecke ver­fol­gt wer­den trägt jew­eils der­jenige, der sich auf entsprechende Voraus­set­zun­gen der Son­derzahlung beruft.

3. Macht der Arbeit­nehmer gel­tend, dass ihm der Anspruch auf Zahlung eines „Wei­h­nachts­geldes“ auch bei mehrjähriger Erkrankung ohne Ent­gelt­fortzahlung zuste­ht, da es sich um eine Vergü­tung mit Mis­chcharak­ter han­delt, trägt er die Beweis­last für einen solchen Inhalt ein­er ver­traglichen Vere­in­barung bzw. betrieblichen Übung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…