1. Die Ermittlung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG erfolgt verfahrensbezogen. Eine verfahrensübergreifende Bewertung wäre mit der Systematik der Bemessung der Gebühren nach dem RVG unvereinbar.

2. Außerhalb der Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG und der Erstreckung auf die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist im Rahmen der Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG ein Hilfsantrag – von Fällen wirtschaftlicher Identität im Verhältnis zum Hauptantrag abgesehen – auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über diesen keine gerichtliche Entscheidung ergeht oder dieser nicht mitverglichen wird, weil § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG insoweit weder direkt noch analog anwendbar ist.

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