1. Die Ermit­tlung des Wertes des Gegen­stands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG erfol­gt ver­fahrens­be­zo­gen. Eine ver­fahren­süber­greifende Bew­er­tung wäre mit der Sys­tem­atik der Bemes­sung der Gebühren nach dem RVG unvereinbar.

2. Außer­halb der Wert­fest­set­zung gemäß § 63 Abs. 2 GKG und der Erstreck­ung auf die Recht­san­walts­ge­bühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist im Rah­men der Fest­set­zung des Wertes des Gegen­stands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG ein Hil­f­santrag — von Fällen wirtschaftlich­er Iden­tität im Ver­hält­nis zum Haup­tantrag abge­se­hen — auch dann wert­er­höhend zu berück­sichti­gen, wenn über diesen keine gerichtliche Entschei­dung erge­ht oder dieser nicht mitver­glichen wird, weil § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG insoweit wed­er direkt noch ana­log anwend­bar ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…