Lan­desar­beits­gericht Nürn­berg, Beschluss vom 22.02.2019, AZ 4 Sa 349/18

Unter­bricht eine Reini­gungskraft in erhe­blichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reini­gen­den Büros mit den dort instal­lierten dien­stlichen Tele­fo­nen pri­vat zu tele­fonieren und aus­giebig Zeitschriften zu lesen, kann dies jeden­falls nach ein­schlägiger Abmah­nung eine außeror­dentliche Kündi­gung recht­fer­ti­gen. (Rn. 39 – 51)
Im Falle der ordentlichen Unkünd­barkeit eines Arbeit­nehmers auf­grund ein­er tar­i­flichen Regelung ist im Rah­men der außeror­dentlichen Kündi­gung für die Frage der Zumut­barkeit der Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es auf die fik­tive Kündi­gungs­frist abzustellen, die ohne die ordentliche Unkünd­barkeit zur Anwen­dung käme (Anschluss an BAG BeckRS 2016, 66796 Rn. 20; BeckRS 2016, 114684 Rn. 20; BeckRS 2017, 131400 Rn. 18). (Rn. 36) (redak­tioneller Leitsatz)

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…