Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 02.05.2023, AZ 2 AZR 227/22

Aus­gabe: 04–2023

1.Dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umset­zung ein­er unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündi­gungs­frist zu einem voraus­sichtlich dauer­haften Weg­fall des Bedarfs an ein­er Beschäf­ti­gung des betrof­fe­nen Arbeit­nehmers führt. Diese Prog­nose muss schon im Zeit­punkt des Zugangs der Kündi­gung objek­tiv berechtigt sein (BAG 31. Juli 2014 — 2 AZR 422/13 — Rn. 31, BAGE 149, 18). Randnummer11

2. Ein drin­gen­des „betrieblich­es“ Erforder­nis, das ein­er Weit­erbeschäf­ti­gung ent­ge­gen­ste­ht, ist gegeben, wenn auf­grund der unternehmerischen Entschei­dung ein Bedürf­nis für die Beschäf­ti­gung des Arbeit­nehmers im Betrieb ent­fall­en ist. Der Arbeit­ge­ber ist grund­sät­zlich nicht gehal­ten, nicht mehr benötigte Arbeit­splätze und Arbeit­skräfte weit­er­hin zu beset­zen bzw. zu beschäftigen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://openjur.de/u/2467445.html