(Kiel) Zahlun­gen von Unter­halt an erwach­sene Kinder über 25 Jahren in der Aus­bil­dung lassen sich in der Steuer­erk­lärung als außergewöhn­liche Belas­tun­gen absetzen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel.

Dabei erken­nt das Finan­zamt die Kosten für typ­is­che Unter­halt­saus­gaben wie Aus­gaben Miete, Essen, Heizung oder Klei­dung an. Auch Sach­leis­tun­gen wer­den anerkan­nt. Wichtig: Belege aufheben und Geld immer auf ein Kon­to anweisen. Bei „Barzahlun­gen“ wird das Finan­zamt schnell misstrauisch!

Im Jahr 2023 gilt für die abzugs­fähi­gen Unter­halt­sleis­tun­gen ein jährlich­er Höch­st­be­trag von max. 10.908 Euro, der in der Steuer­erk­lärung abge­set­zt wer­den kann. Der Höch­st­be­trag erhöht sich noch um Kranken- und Pflegev­er­sicherungs­beiträge, die für die unter­halts­berechtigte Per­son aufge­wandt werden.

Hat die unter­hal­tene Per­son Einkün­fte oder Bezüge, min­dern diese den Höch­st­be­trag um den Betrag, um den diese 624 Euro im Jahr übersteigen.

Voraus­set­zung ist jedoch, so Pas­sau, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinder­frei­be­trag beste­ht sowie dass das betr­e­f­fende Kind kein oder nur ein geringes Ver­mö­gen von bis zu 15.500 Euro hat!

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

Pas­sau, Niemey­er & Collegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

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