Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 28.06.2022, AZ 15 Sa 885/21

Aus­gabe: 06/2022

1. Der Arbeit­nehmer muss sich den ihm während des Kündi­gungss­chutzrechtsstre­its von einem anderen Arbeit­ge­ber gewährten Urlaub auf seine Urlaub­sansprüche gegen den alten Arbeit­ge­ber in entsprechen­der Anwen­dung der §§ 615 S. 2 BGB, 11 KSchG anrech­nen lassen, wenn er die Pflicht­en aus bei­den Arbeitsver­hält­nis­sen nicht gle­ichzeit­ig hätte erfüllen kön­nen. Das gilt auch für den ver­traglich vere­in­barten Urlaub der den Anspruch auf den geset­zlichen Min­desturlaub übersteigt. 

2. Auch bei der Anrech­nung des Urlaubs ist eine Gesamt­berech­nung anhand der im gesamten Anrech­nungszeitraum gewährten Urlaubs vorzunehmen.

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