BGH, Beschluss vom 07.08.2023, AZ XII ZB 537/22

Aus­gabe: 07 — 08/2023

Der auf kün­ftige Räu­mung verk­lagte Mieter von Gewer­beräu­men ist zur Ver­mei­dung der Kosten­folge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gehal­ten, sich auf eine Auf­forderung des Ver­mi­eters zu sein­er Bere­itschaft zu erk­lären, die Mieträume bei Ver­tragsende an den Ver­mi­eter her­auszugeben. Allein durch sein Schweigen auf eine solche Auf­forderung des Ver­mi­eters gibt er noch keine Ver­an­las­sung zur Klageer­he­bung im Sinne von § 93 ZPO.

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