Der Prozess­bevollmächtigte ein­er Partei, der auf­grund der bere­its auf dem Orig­i­nalschrift­satz kaum sicht­baren (blassen) Unter­schrift damit rech­nen muss, dass diese ent­ge­gen § 130 Nr.6 ZPO möglicher­weise nicht auf die Telekopie über­tra­gen wer­den wird, han­delt schuld­haft, wenn das bei Gericht einge­hende und dort aus­ge­druck­te Fax eine im Orig­i­nal tat­säch­lich vorhan­dene Unter­schrift nicht erken­nen lässt und er dadurch eine Frist im Sinne von § 233 Satz1 ZPO versäumt.

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