a)Ein Recht­san­walt muss all­ge­meine Vorkehrun­gen dafür tre­f­fen, dass das zur Wahrung von Fris­ten Erforder­liche auch dann unter­nom­men wird, wenn er unvorherge­se­hen aus­fällt. Ist er als Einze­lan­walt ohne eigenes Per­son­al tätig, muss er ihm zumut­bare Vorkehrun­gen für einen Ver­hin­derungs­fall, z.B. durch Absprache mit einem vertre­tungs­bere­it­en Kol­le­gen, tre­f­fen. Durch konkrete Maß­nah­men im Einzelfall muss sich der Recht­san­walt allerd­ings nur dann vor­bere­it­en, wenn er einen solchen konkreten Aus­fall vorherse­hen kann.

b)Ein Recht­san­walt muss, wenn er unvorherge­se­hen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Frist­wahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumut­bar ist. Die frist­wahren­den Maß­nah­men eines unvorherge­se­hen erkrank­ten Einze­lan­walts ohne eigenes Per­son­al kön­nen sich darin erschöpfen, die Vertre­tung, für die er zuvor im Rah­men der ihm obliegen­den all­ge­meinen Vorkehrun­gen für Ver­hin­derungs­fälle Vor­sorge zu tre­f­fen hat­te, zu kon­tak­tieren und um die Beantra­gung ein­er Fristver­längerung zu bitten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…