Der Einze­lan­walt, der am Tag des Ablaufs der Beru­fungs­be­grün­dungs­frist unvorherge­se­hen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Beru­fungs­be­grün­dung rechtzeit­ig fer­tigzustellen, genügt seinen Sorgfalt­spflicht­en regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauf­tragt, der einen Fristver­längerungsantrag stellt. Erteilt die Gegen­seite in diesem Fall die zur Fristver­längerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforder­liche Ein­willi­gung nicht und wird die Frist des-halb nicht ver­längert, ist dem Beru­fungs­führer Wiedere­in­set­zung in den vorigen Stand gegen die Ver­säu­mung der Beru­fungs­be­grün­dungs­frist zu gewähren (Fort-führung von BGH, Beschluss vom 6.Juli2009 ‑II ZB 1/09, NJW 2009, 3037).

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