BGH, Beschluss vom 14.05.2021, AZ VIIIZB 37/19

Aus­gabe: 4–5/2021

a)Ein Recht­san­walt ist hin­sichtlich der frist­wahren­den Über­mit­tlung von Schrift­sätzen gehal­ten, durch geeignete organ­isatorische Vorkehrun­gen, ins­beson­dere durch entsprechende all­ge­meine Anweisun­gen an das Bürop­er­son­al, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größt­möglichen Umfang aus­geschlossen sind und gewährleis­tet ist, dass — anhand ein­er nochma­li­gen Über­prü­fung der Faxnum­mer des angeschriebe­nen Gerichts entwed­er vor der Versendung oder mit dem Sende­bericht anhand ein­er zuver­läs­si­gen Quelle — bei der Adressierung die zutr­e­f­fende Faxnum­mer ver­wen­det wird.

b)Zu ein­er von der Kan­zleisoft­ware fehler­haft einge­set­zten Faxnum­mer des erstin­stan­zlichen Gerichts anstelle des zuständi­gen Berufungsgerichts.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…