BGH, Beschluss vom 20.07.2022, AZ V ZR 4/21

Aus­gabe: 06/07–2022

Wird der kaufver­tragliche Anspruch auf Schadenser­satz statt der Leis­tung (klein­er Schadenser­satz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB anhand der voraus­sichtlich erforder­lichen, aber (noch) nicht aufgewen­de­ten („fik­tiv­en“) Män­gelbe­sei­t­i­gungskosten bemessen, hat das Gericht eine Schadenser­mit­tlung nach den Grund­sätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, in welch­er Höhe ein Schaden über­wiegend wahrschein­lich ist; das gilt auch und ger­ade dann, wenn in einem Sachver­ständi­gengutacht­en eine Schätzungs­band­bre­ite (hier: +/- 30 %) genan­nt wird

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