Ein Recht­san­walt bleibt auch bei solchen Fris­ten, die er nicht selb­st zu berech­nen hat, verpflichtet, durch all­ge­meine Anweisun­gen sicherzustellen, dass sein Bürop­er­son­al nicht eigen­mächtig im Fris­tenkalen­der einge­tra­gene Fris­ten ändert oder löscht. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn eine außergewöhn­liche Ver­fahrens­gestal­tung Anlass zur Prü­fung gibt, ob die bere­its einge­tra­ge­nen Fris­ten maßge­blich bleiben oder nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Novem­ber 2013 ‑II ZB 11/12, Fam­RZ 2014, 295 Rn. 16)

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