Ein Recht­san­walt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Ver­längerung der Beru­fungs­be­grün­dungs­frist entsprochen wird, wenn er einen erhe­blichen Grund vorträgt. Demgemäß beste­ht keine Verpflich­tung, sich inner­halb des Laufs der Beru­fungs­be­grün­dungs­frist beim Gericht zu erkundi­gen, ob der Ver­längerungsantrag rechtzeit­ig einge­gan­gen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Sen­ats­beschluss vom 30. Mai 2017 – VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12 mwN).

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