BGH, Beschluss vom 02.02.2022, AZ VI ZB 2/21

Aus­gabe: 02/03–2022

Ein Recht­san­walt genügt sein­er Pflicht zur wirk­samen Aus­gangskon­trolle frist­wahren­der Schrift­sätze nur dann, wenn er seine Angestell­ten anweist, nach ein­er Über­mit­tlung per Tele­fax anhand des Sende­pro­tokolls zu über­prüfen, ob der Schrift­satz voll­ständig und an das richtige Gericht über­mit­telt wor­den ist. Dabei
darf sich die Kon­trolle des Sende­berichts grund­sät­zlich nicht darauf beschränken, die auf diesem aus­ge­druck­te Faxnum­mer mit der zuvor aufgeschriebenen,
etwa in den Schrift­satz einge­fügten Faxnum­mer zu ver­gle­ichen. Vielmehr muss der Abgle­ich anhand ein­er zuver­läs­si­gen Quelle, etwa anhand eines geeigneten
Verze­ich­niss­es, vorgenom­men wer­den, aus der die Faxnum­mer des Gerichts her­vorge­ht, für das die Sendung bes­timmt ist.
Dem Erforder­nis, durch organ­isatorische Anweisun­gen sicherzustellen, dass Fehler bei der Ermit­tlung der Faxnum­mer erfasst wer­den, kann allerd­ings auch durch die Anweisung genügt wer­den, die im Sende­bericht aus­ge­druck­te Faxnum­mer mit der schriftlich niedergelegten zu ver­gle­ichen, wenn sichergestellt ist, dass diese ihrer­seits zuvor aus ein­er zuver­läs­si­gen Quelle ermit­telt wor­den ist. Dies set­zt aber voraus, dass zusät­zlich die generelle Anweisung beste­ht, die ermit­telte Faxnum­mer vor der Versendung auf eine Zuord­nung zu dem vom Recht­san­walt beze­ich­neten Emp­fangs­gericht zu überprüfen).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…