Ein auf Fest­stel­lung ein­er Gewinn­beteili­gung an ein­er Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts gerichteter Antrag bet­rifft ein Rechtsver­hält­nis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Fest­stel­lung nach der Auflö­sung der Gesellschaft ein schutzwürdi­ges Inter­esse beste­ht, wenn die Voraus­set­zun­gen für die Gel­tend­machung eines Zahlungsanspruchs man­gels Auseinan­der­set­zung und Erstel­lung ein­er Schlussabrech­nung nicht vorliegen.

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