Die zwei­wöchige Frist zur Stel­lung eines Ergänzungsantrags entsprechend §321 Abs. 2 ZPO begin­nt bei einem Beschluss, der nicht förm­lich zugestellt wer­den muss, mit dessen form­los­er Mitteilung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…