Ein Recht­san­walt muss all­ge­meine Vorkehrun­gen dafür tre­f­fen, dass das zur Wahrung von Fris­ten Erforder­liche auch dann unter­nom­men wird, wenn er unvorherge­se­hen aus­fällt. Ist er als Einze­lan­walt ohne eigenes Per­son­al tätig, muss er ihm zumut­bare Vorkehrun­gen für einen Ver­hin­derungs­fall, z.B. durch Absprache mit einem vertre­tungs­bere­it­en Kol­le­gen tre­f­fen (Anschluss an Sen­ats­beschluss vom 6. März 1990 — VI ZB 4/90, Ver­sR 1990, 1026).

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