BGH, Beschluss vom 30.09.2020, AZ VI ZB 25/19

Aus­gabe: 10–11/2020

a)Wird dem Recht­san­walt die Sache im Zusam­men­hang mit ein­er frist­ge­bun­de­nen Ver­fahren­shand­lung zur Bear­beitung vorgelegt, hat er die Ein­hal­tung sein­er Anweisun­gen zur Berech­nung und Notierung laufend­er Rechtsmit­tel­fris­ten ein­schließlich deren Ein­tra­gung in den Fris­tenkalen­der eigen­ver­ant­wortlich zu prüfen, wobei er sich grund­sät­zlich auf die Prü­fung der Ver­merke in der Han­dak­te beschränken darf.

b)Ein Recht­san­walt muss all­ge­meine vorauss­chauende Vorkehrun­gen dafür tre­f­fen, dass das zur Wahrung von Fris­ten Erforder­liche auch dann unter­nom­men wird, wenn er unvorherge­se­hen aus­fällt; er muss seinem Per­son­al die notwendi­gen all­ge­meinen Anweisun­gen für einen solchen Fall geben. Darüber hin­aus muss der Recht­san­walt, wenn er unvorherge­se­hen krank wird, alles zur Frist­wahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Sit­u­a­tion möglich und zumut­bar ist.

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