a) Vor Vernehmung eines Zeugen müssen die Voraussetzungen des §385 Abs.1 Nr.4ZPO nicht bewiesen oder unstreitig sein. Es reicht insoweit der schlüssige Vortrag des Beweisführers aus.

b) Der vollmachtslose Vertreter unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des §385 Abs.1 Nr.4 ZPO.

c) In einem Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist der Insolvenzschuldner nicht Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Sinne des §385 Abs.1 Nr.4 ZPO. Die Vorschrift ist auch nicht analog auf den Insolvenzschuldner anwendbar.

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