BGH, Beschluss vom 26.10.2021, AZ VIII ZB 85/20

Aus­gabe: 10/11–2021

a) Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozes­sort und auch nicht am Sitz der Partei ansäs­si­gen Prozessbevollmächtigten.
b) War die Hinzuziehung des Prozess­bevollmächtigten ein­er Partei im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, kön­nen die zu erstat­ten­den Kosten bei der Vertre­tung der Partei vor dem Gericht an ihrem Sitz nicht auf die fik­tiv­en (Reise-)Kosten eines Anwalts begren­zt wer­den, dessen Kan­zleisitz an dem von dem Gericht am weitesten ent­fer­n­ten Ort inner­halb des Gerichts­bezirkes liegt. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ver­langt im Falle der notwendi­gen Ein­schal­tung eines auswär­ti­gen Anwalts regelmäßig keine zusät­zliche Prü­fung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Ver­hand­lung­ster­mins ger­ade durch diesen Recht­san­walt unbe­d­ingt erforder­lich war oder auch durch einen im Gerichts­bezirk ansäs­si­gen Anwalt hätte erfol­gen kön­nen (im Anschluss an Sen­ats­beschluss vom 25. Okto­ber 2011 — VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn.16)

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…