Ist die Hinzuziehung eines auswär­ti­gen Recht­san­walts zur zweck­entsprechen­den Rechtsver­fol­gung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halb­satz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauf­tra­gung von bezirk­san­säs­si­gen Prozess­bevollmächtigten ent­standen sind, nicht zu erstat­ten sind. Tat­säch­lich ange­fal­l­ene Reisekosten des auswär­ti­gen Recht­san­walts sind deshalb insoweit erstat­tungs­fähig, als sie auch dann ent­standen wären, wenn die obsiegende Partei einen Recht­san­walt mit Nieder­las­sung am weitest ent­fer­nt gele­ge­nen Ort inner­halb des Gerichts­bezirks beauf­tragt hätte.

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