(Kiel) Ein Ver­mi­eter hat das Recht, nach entsprechen­der Vorankündi­gung, die Woh­nung eines Mieters zu betreten, wenn es hier­für einen konkreten sach­lichen Grund gibt. Der Mieter ist dann verpflichtet, dem Ver­mi­eter Zugang zu gewähren.

Diese Fest­stel­lung trifft der Bun­des­gericht­shof in einem aktuellen Urteil vom 26.04.2023, Az. VIII ZR 420/21, welch­es jet­zt veröf­fentlicht wurde, erläutert der Stuttgarter Recht­san­walt Michael Henn von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

In dem entsch­iede­nen Fall hat­te der Mieter dem Ver­mi­eter den Zugang zur Woh­nung verweigert.

Der BGH stellt in sein­er Entschei­dung aus­drück­lich fest, dass auch ohne eine Regelung im Mietver­trag eine aus § 242 BGB (Treu und Glauben) herzulei­t­ende Nebenpflicht des Mieters beste­ht, dem Ver­mi­eter – nach entsprechen­der Vorankündi­gung – den Zutritt zu sein­er Woh­nung zu gewähren, wenn es hier­für einen konkreten sach­lichen Grund gibt. In dem entsch­iede­nen Fall hat­te der Ver­mi­eter anlässlich eines beab­sichtigten Verkaufes der Woh­nung die Woh­nung mit Immo­bilien­mak­lern, Gutachtern und Kaufin­ter­essen­ten besichti­gen wollen. Dies war aus Sicht des Bun­des­gericht­shofes ein sach­lich­er Grund, der zu ein­er Verpflich­tung des Mieters führte, den Zugang zu der Woh­nung zu gewähren.

Der BGH stellt auch aus­drück­lich fest, dass ein solch­es Zutrittsrecht auch im Mietver­trag vere­in­bart wer­den kann.

Zur Klarstel­lung betont aber Recht­san­walt Henn aus­drück­lich, dass ein solch­es Zutrittsrecht keineswegs bedeutet, dass sich der Ver­mi­eter eigen­mächtig gegen den Willen des Mieters Zugang zu der Woh­nung ver­schaf­fen darf. Sollte der Mieter den Zugang ver­weigern, muss der Ver­mi­eter seinen Anspruch im gerichtlichen Ver­fahren durchsetzen.

Recht­san­walt Henn emp­fahl Mietern und Ver­mi­etern, dieses Urteil zu beacht­en und im Zweifels­fall rechtlichen Rat einzu­holen und ver­weist in diesem Zusam­men­hang auf die Recht­san­wälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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Michael Henn

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