Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 09.10.2019, AZ 6 Sa 1131/19

Für die im Rah­men der Beru­fungs­be­grün­dung erforder­liche Auseinan­der­set­zung mit den Urteils­grün­den der ange­focht­e­nen Entschei­dung ist nicht aus­re­ichend, die tat­säch­liche oder rechtliche Würdi­gung durch das Arbeits­gericht zu wieder­holen, mit formel­haften Wen­dun­gen zu rügen und lediglich auf das erstin­stan­zliche Vor­brin­gen zu ver­weisen und auch dieses lediglich zu wiederholen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…