OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2022, AZ 2 Ss 131/22

Aus­gabe: 11–12/2022

1. Die nachträgliche Bil­dung ein­er Gesamt­strafe gemäß § 55 StGB ist regelmäßig Sache des Tatrichters. 

2. Er darf die Entschei­dung aus­nahm­sweise dem Beschlussver­fahren nach §§ 460, 462 StPO über­lassen, wenn er auf­grund der bis­lang gewonnenen Erken­nt­nisse keine sichere Entschei­dung fällen kann, etwa weil die Unter­la­gen für eine möglicher­weise gebotene Gesamt­strafen-bil­dung nicht voll­ständig vor­liegen (ohne dass dies auf unzure­ichen­der Ter­min­vor­bere­itung beruht) und die Hauptver­hand­lung allein wegen deshalb noch notwendi­ger Erhe­bun­gen mit weit­erem erhe­blichen Zeitaufwand belastet wer­den würde (vgl. BGH Beschl. v. 04.03.2021 – 2 StR 431/20 –, juris). 

3. Dies gilt nicht, wenn in erster Instanz eine nachträgliche Gesamt­strafe gebildet wurde und das Beru­fungs­gericht erneut über die nachträgliche Gesamt­strafen­bil­dung zu entschei­den ist. Über­lässt das Beru­fungs­gericht die Entschei­dung dem nachträglichen Beschlussver­fahren nach §§ 460, 462 StPO, begrün­det dies einen Ver­stoß gegen das Ver­schlechterungsver­bot in § 331 Abs. 1 StPO (Anschluss an OLG Ham­burg, NStZ 1994, 508).

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