Pressemit­teilung des BFH Nr. 26 vom 23. Mai 2018

Keine Kap­i­taler­trag­s­teuer auf Rück­la­gen bei Regiebetrieben

Urteil vom 30.1.2018 VIII R 75/13
Urteil vom 30.1.2018 VIII R 42/15
Urteil vom 30.1.2018 VIII R 15/16

Gemein­den dür­fen bei ihren Regiebe­trieben Rück­la­gen bilden, die bis zu ihrer Auflö­sung die Kap­i­taler­trag­s­teuer min­dern. Damit wen­det sich der Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) mit Urteil vom 30. Jan­u­ar 2018 VIII R 42/15 gegen die Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung, die dies von weit­eren Voraus­set­zun­gen abhängig macht. Das Urteil ist für die öffentliche Hand im Rah­men des Wet­tbe­werbs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit­en mit pri­vatwirtschaftlichen Unternehmen von großer prak­tis­ch­er Bedeutung.

Im Stre­it­fall hat­te die kla­gende Stadt die han­del­srechtlichen Jahresüber­schüsse ihres Betriebs gewerblich­er Art (BgA) Schwimm­bäder, der als Regiebe­trieb geführt wurde, in den Jahren 2005 und 2006 als Gewin­nvor­trag aus­gewiesen. Die Gewinne stammten maßge­blich aus Div­i­den­denein­nah­men, die zwar auf das Bankkon­to der Klägerin flossen, aber vom BgA in einem verzin­sten Ver­rech­nungskon­to erfasst waren. Die Klägerin ging davon aus, dass insoweit keine der Kap­i­taler­trag­s­teuer unter­liegen­den Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen vor­la­gen. Zu diesen gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) nur der nicht den Rück­la­gen zuge­führte Gewinn eines BgA ohne eigene Rechtsper­sön­lichkeit. Das Finan­zamt und das Finanzgericht (FG) erkan­nten demge­genüber die Gewin­nvorträge nicht als Rück­lage i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG an, so dass es zu ein­er Nach­forderung von Kap­i­taler­trag­s­teuer kam.

Der BFH hob das FG-Urteil und die ange­grif­f­e­nen Nach­forderungs­beschei­de auf. Er entsch­ied, dass Regiebe­triebe eine Rück­lage bilden dür­fen, auch wenn ihre Gewinne ‑abwe­ichend zu Eigen­be­trieben- unmit­tel­bar in den Haushalt der Trägerkör­per­schaft fließen. Denn das Gesetz sehe keine Dif­feren­zierung zwis­chen Eigen- und Regiebe­trieben vor und die Auss­chüt­tungs­besteuerung der BgA habe ohne­hin nur fik­tiv­en Charak­ter. Damit wen­det sich der BFH gegen die Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung (Schreiben des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen vom 9. Jan­u­ar 2015 IV C 2 ‑S 2706- a/13/10001, BSt­Bl I 2015, 111). Danach sollte im Gegen­satz zu Eigen­be­trieben bei Regiebe­trieben eine Rück­la­gen­bil­dung nur zuläs­sig sein, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rück­la­gen­bil­dung nicht erfüllt wer­den kön­nen. Nach dem Urteil des BFH ist dem nicht zu fol­gen, da hier­für keine geset­zliche Grund­lage beste­ht. Darüber hin­aus kommt es auch nicht auf eine haushalt­srechtliche Mit­tel­re­servierung an. Für die steuer­liche Anerken­nung reicht vielmehr jedes “Ste­hen­lassen” der han­del­srechtlichen Gewinne als Eigenkap­i­tal aus, sofern anhand objek­tiv­er Umstände nachvol­l­zo­gen und über­prüft wer­den kann, dass dem Regiebe­trieb die entsprechen­den Mit­tel weit­er­hin als Eigenkap­i­tal zur Ver­fü­gung ste­hen. Kommt es in diesem Zusam­men­hang zu Liq­uid­itätsabflüssen an die Trägerkör­per­schaft, sind die für Kap­i­talge­sellschaften und deren Alleinge­sellschafter entwick­el­ten Grund­sätze über verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tun­gen entsprechend anwendbar.

Die For­ten­twick­lung der Recht­sprechung zum Kap­i­taler­trag­s­teuer­abzug bei BgA wird durch zwei weit­ere Urteile des BFH vom 30. Jan­u­ar 2018 ergänzt. Zum einen hat der BFH im Urteil VIII R 75/13 entsch­ieden, dass bei dem Regiebe­trieb ein­er kom­mu­nalen Gebi­et­skör­per­schaft die Gewinne des Jahres 2001 auch dann steuer­frei bleiben, wenn sie zunächst in die Rück­la­gen eingestellt, dann aber in einem späteren Ver­an­la­gungszeitraum wieder aufgelöst wer­den. Diese nur für die Gewinne des Jahres 2001 gel­tende Steuer­frei­heit folge aus der For­mulierung der zeitlichen Anwen­dungsregelung bei Ein­führung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchs. b EStG. Zum anderen hat der BFH im Urteil VIII R 15/16 entsch­ieden, dass die für Regiebe­triebe kom­mu­naler Gebi­et­skör­per­schaften entwick­el­ten Grund­sätze zur Bil­dung von Rück­la­gen auch bei Regiebe­trieben ein­er Ver­band­skör­per­schaft Anwen­dung finden. 

siehe auch: Urteil des VIII. Sen­ats vom 30.1.2018 — VIII R 75/13 -, Urteil des VIII. Sen­ats vom 30.1.2018 — VIII R 42/15 -, Urteil des VIII. Sen­ats vom 30.1.2018 — VIII R 15/16 -

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