Pressemit­teilung des BFH Nr. 53 vom 22. August 2019

Abgel­tung­s­teuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich erkan­nter verdeck­ter Gewinnausschüttung

Urteil vom 14.5.2019 VIII R 20/16

Steuerpflichtige mit Kap­i­talerträ­gen aus ein­er unternehmerischen Beteili­gung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgel­tung­s­teuer spätestens zusam­men mit der Einkom­men­steuer­erk­lärung stellen, um so die anteilige Steuer­freis­tel­lung im Rah­men des sog. Teileinkün­ftev­er­fahrens zu erlan­gen. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 — VIII R 20/16 zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) entsch­ieden. Die Antrags­frist gilt auch, wenn sich das Vor­liegen von Kap­i­talerträ­gen erst durch die Annahme ein­er verdeck­ten Gewin­nauss­chüt­tung im Rah­men ein­er Außen­prü­fung ergibt. Hat der Steuerpflichtige keinen vor­sor­glichen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt, beste­ht dann auch nicht die Möglichkeit ein­er Wiedere­in­set­zung gem. § 110 der Abgabenord­nung (AO).

Im Stre­it­fall war der Kläger Alleinge­sellschafter der A‑GmbH und Geschäfts­führer der B‑GmbH, ein­er 100%-igen Tochterge­sellschaft der A‑GmbH. Er bezog in den Stre­it­jahren 2009 bis 2011 von der B‑GmbH Gehalts- und Tantiemezahlun­gen sowie Hon­o­rare für Beratungsleis­tun­gen. Diese erk­lärte er bei seinen Einkün­ften aus selb­ständi­ger bzw. nicht­selb­ständi­ger Arbeit. Einkün­fte aus sein­er Beteili­gung an der A‑GmbH erk­lärte er nicht. Der Kläger stellte jew­eils Anträge auf sog. Gün­stiger­prü­fung, jedoch keine Anträge auf Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Hier­für hat­te er bei der Abgabe sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärun­gen keinen Anlass gese­hen, da er von Einkün­ften aus nicht­selb­ständi­ger oder selb­ständi­ger Arbeit aus­ging. Erst nach­dem sich im Rah­men ein­er Außen­prü­fung ergeben hat­te, dass ein Teil des Geschäfts­führerge­haltes, der Ent­gelte für Beratungsleis­tun­gen und der Tantieme als verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tun­gen anzuse­hen waren, stellte der Kläger Anträge auf Regelbesteuerung. In den geän­derten Einkom­men­steuerbeschei­den erhöhte das Finan­zamt die Kap­i­taleinkün­fte des Klägers um die verdeck­ten Gewin­nauss­chüt­tun­gen. Es unter­warf diese nach Gün­stiger­prü­fung zwar der tar­i­flichen Einkom­men­steuer, wen­dete jedoch das Teileinkün­ftev­er­fahren nicht zugun­sten des Klägers an. Dies hat der BFH als zutr­e­f­fend angesehen.

Nach dem Urteil des BFH find­et das Teileinkün­ftev­er­fahren keine Anwen­dung. Allein der vom Kläger gestellte Antrag auf Gün­stiger­prü­fung führe nicht zu der begehrten anteili­gen Steuer­freis­tel­lung der Einkün­fte aus der A‑GmbH. Den für eine solche anteilige Freis­tel­lung erforder­lichen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG habe der Kläger erst nach der Abgabe der Einkom­men­steuer­erk­lärun­gen und damit nicht frist­gerecht gestellt. Die in den Steuer­erk­lärun­gen enthal­te­nen Anträge auf Gün­stiger­prü­fung kön­nten nicht als frist­gerechte kon­klu­dente Anträge gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ange­se­hen wer­den. Eine tele­ol­o­gis­che Reduk­tion der geset­zlichen Fris­ten­regelung, wie sie das Finanzgericht angenom­men habe, schei­de aus. Das Gesetz, das dem Steuerpflichti­gen aus­drück­lich nur ein frist­ge­bun­denes Wahlrecht gewähre, sei nicht plan­widrig unvoll­ständig. Der Steuerpflichtige könne sein Antragsrecht auch vor­sor­glich ausüben. Verzichte er auf einen solchen vor­sor­glichen Antrag, trage er das Risiko ein­er unzutr­e­f­fend­en Beurteilung von Einkün­ften im Rah­men sein­er Steuererklärung. 

Eine Wiedere­in­set­zung in die ver­säumte Antrags­frist lehnte der BFH eben­falls ab, weil im Zeit­punkt der Antragsnach­hol­ung durch den Kläger die Jahres­frist des § 110 Abs. 3 AO bere­its ver­strichen und auch kein Fall höher­er Gewalt anzunehmen war. 

siehe auch: Urteil des VIII. Sen­ats vom 14.5.2019 — VIII R 20/16 -

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