Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wet­tbe­werb zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass ein­er Unter­las­sungsklage der Deutschen Umwelthil­fe gegen die Wer­bung eines Auto­haus­es, die nicht alle geset­zlich vorgeschriebe­nen Ver­braucher­in­for­ma­tio­nen zum offiziellen Kraft­stof­fver­brauch und den CO2-Emis­sio­nen enthält, nicht der Ein­wand des Rechtsmiss­brauchs ent­ge­genge­hal­ten wer­den kann. 

Sachver­halt:

Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthil­fe e.V., ein in die Liste der qual­i­fizierten Ein­rich­tun­gen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* einge­tra­gen­er Ver­braucherver­band. Die Beklagte betreibt ein Auto­haus und bewarb auf ihrer Inter­net­seite ein Neu­fahrzeug. Für Infor­ma­tio­nen zum offiziellen Kraft­stof­fver­brauch sowie den CO2-Emis­sio­nen wurde in der Wer­bung auf einen im Auto­haus aus­liegen­den Leit­faden ver­wiesen. Die Klägerin sieht darin einen Ver­stoß gegen die Verord­nung über Ver­braucher­in­for­ma­tio­nen zu Kraft­stof­fver­brauch, CO2-Emis­sio­nen und Stromver­brauch neuer Per­so­n­enkraft­wa­gen (Pkw-Energie­ver­brauchskennze­ich­nungsverord­nung) und hat die Beklagte auf Unter­las­sung in Anspruch genom­men. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmiss­bräuch­lich und in der Sache für unbegründet. 

Bish­eriger Prozessverlauf: 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dage­gen gerichtete Beru­fung der Beklagten hat­te keinen Erfolg. Das Beru­fungs­gericht hat angenom­men, der Klage ste­he der Ein­wand des Rechtsmiss­brauchs aus § 8 Abs. 4 UWG** nicht ent­ge­gen. Ins­beson­dere ließen die von der Klägerin mit ihrer Mark­tüberwachung erziel­ten Über­schüsse und deren Ver­wen­dung sowie die Höhe der an ihre Geschäfts­führer gezahlten Vergü­tung auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht auf ein rechtsmiss­bräuch­lich­es Ver­hal­ten schließen. 

Entschei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Der Bun­des­gericht­shof hat die auf Fra­gen der Zuläs­sigkeit der Klage beschränk­te Revi­sion der Beklagten zurück­gewiesen. Der Ein­wand des Rechtsmiss­brauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG** ist vom Beru­fungs­gericht mit Recht verneint worden. 

Über­schüsse aus ein­er Mark­tver­fol­gungstätigkeit und ihre Ver­wen­dung (auch) für andere Zwecke, als die Ver­fol­gung von Wet­tbe­werb­sver­stößen im Ver­braucher­in­ter­esse, sind jeden­falls solange kein Indiz für eine recht­miss­bräuch­liche Gel­tend­machung von Ansprüchen, wie der Ver­brauch­er­schutz durch Mark­tüberwachung als Ver­band­szweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tat­säch­lich aber nur dazu dient, Ein­nah­men zu erzie­len und damit Pro­jek­te zu finanzieren, die nicht dem Ver­brauch­er­schutz durch die Ver­fol­gung von Wet­tbe­werb­sver­stößen dienen. Das ist hier nicht der Fall. Gibt es eine Vielzahl von Ver­stößen gegen eine dem Ver­brauch­er­schutz dienende Kennze­ich­nungs- oder Infor­ma­tion­spflicht, set­zt eine effek­tive Durch­set­zung von Ver­braucher­in­ter­essen eine damit kor­re­spondierende Vielzahl von Abmah­nun­gen und — soweit keine Unter­las­sungserk­lärun­gen abgegeben wer­den — gerichtlich­er Ver­fahren voraus. Solange nicht weit­ere Umstände hinzutreten, kön­nen deshalb allein die Zahl von Abmah­nun­gen und Unter­las­sungskla­gen sowie damit erzielte Über­schüsse den Vor­wurf des Rechtsmiss­brauchs nicht begrün­den. Son­st wäre die Klägerin gezwun­gen, ihre Mark­tüberwachung nach ein­er bes­timmten Anzahl von Abmah­nun­gen oder erwirk­ter Ver­tragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf ent­fal­l­enen Kosten gedeckt hätte. 

Eine den Ver­dacht des Rechtsmiss­brauchs begrün­dende Gewin­nerzielungsab­sicht fol­gt auch nicht aus der Höhe der Vergü­tung der bei­den Geschäfts­führer. Neben den Aufwen­dun­gen für eine satzungs­gemäße Betä­ti­gung der Klägerin macht­en die Geschäfts­führerge­häl­ter in den Jahren 2015 und 2016 jew­eils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesam­taufwen­dun­gen der Klägerin aus. Damit ist aus­geschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Ein­nah­men für Per­son­alkosten zu gener­ieren und nicht Ver­braucher­in­ter­essen zu verfolgen. 

Die vor­läu­fige Stre­itwer­tangabe der Klägerin von 30.000 € für die Unter­las­sungsklage bildet unter Berück­sich­ti­gung der ins­ge­samt unein­heitlichen Spruch­prax­is der Ober­lan­des­gerichte kein Indiz für eine rechtsmiss­bräuch­liche Anspruchsver­fol­gung. Die von der Klägerin ver­langte Abmahnkosten­pauschale ist nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts kos­ten­deck­end und lässt keine rechtsmiss­bräuch­liche Gewin­nerzielungsab­sicht erken­nen. Auch die Zuwen­dun­gen an die Klägerin in Form von Spenden und Spon­sor­ing von Toy­ota recht­fer­tigt nicht die Annahme eines Rechtsmiss­brauchs; nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts haben sie nicht zu ein­er unsach­lichen Ungle­ich­be­hand­lung von Toy­ota bei der Ver­fol­gung von umwelt­be­zo­ge­nen, ver­braucher­rel­e­van­ten Rechtsver­stößen oder in der Kam­pag­nen­führung der Klägerin geführt. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…