Pressemit­teilung des BFH Nr. 76 vom 21. Novem­ber 2019

Eingeschränk­te Anwen­dung des ermäßigten Umsatzs­teuer­satzes bei gemein­nützi­gen Einrichtungen

Urteil vom 23.7.2019 XI R 2/17

Betreibt ein gemein­nütziger Vere­in neben ein­er Werk­statt für behin­derte Men­schen ein der Öffentlichkeit zugänglich­es Bistro, in dem auch Men­schen mit Behin­derung arbeit­en, unter­liegen die Gas­tronomieum­sätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzs­teuer­satz. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.07.2019 – XI R 2/17 entsch­ieden. In der Folge wer­den viele gemein­nützige Ein­rich­tun­gen ent­ge­gen derzeit all­ge­mein geübter Prax­is prüfen müssen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweck­be­triebe weit­er­hin den ermäßigten Steuer­satz anwen­den können.

Der Kläger unter­stützt als gemein­nütziger Vere­in Men­schen mit Behin­derung, die infolge ihres kör­per­lichen, geisti­gen oder seel­is­chen Zus­tands der Hil­fe bedür­fen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toi­lette) erbracht­en Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzs­teuer­satz von 7% zu besteuern, weil auch behin­derte Men­schen dort arbeit­eten, fol­gte das Finan­zamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht (FG) blieb auf­grund fehlen­der Nach­weise erfolglos. 

Demge­genüber verneint der BFH die Steuer­satzer­mäßi­gung bere­its dem Grunde nach. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 des Umsatzs­teuerge­set­zes (UStG) stellt unter den dort näher beze­ich­neten Voraus­set­zun­gen darauf ab, dass der Zweck­be­trieb entwed­er nicht in unmit­tel­barem Wet­tbe­werb mit der Regelbesteuerung unter­liegen­den Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leis­tun­gen die steuer­begün­stigten satzungsmäßi­gen Zwecke selb­st ver­wirk­licht wer­den. Bei der Entschei­dung hierüber sind zwin­gende Vor­gaben des Union­srechts im Bere­ich der Mehrw­ert­s­teuer zu beacht­en. Danach muss es sich um Leis­tun­gen von Ein­rich­tun­gen han­deln, die sowohl gemein­nützig als zusät­zlich auch für wohltätige Zwecke und im Bere­ich der sozialen Sicher­heit tätig sind. 

Diese Voraus­set­zun­gen waren im Stre­it­fall nicht erfüllt. Zum einen war der Kläger mit seinen Gas­tronomieum­sätzen in Wet­tbe­werb zu anderen Unternehmern mit ver­gle­ich­baren Leis­tun­gen getreten. Zum anderen dien­ten die Gas­tronomieum­sätze in erster Lin­ie den Zweck­en der Bistrobe­such­er und waren daher keine orig­inär gemein­nützi­gen Leis­tun­gen. Allerd­ings ver­wies der BFH die Sache an das FG zurück, weil nicht ermit­telt wor­den war, ob der ermäßigte Steuer­satz aus anderen Grün­den anzuwen­den sein kön­nte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

siehe auch: Urteil des XI. Sen­ats vom 23.7.2019 — XI R 2/17 -

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