Pressemit­teilung des BFH Nr. 46 vom 06. Juli 2016

Umsatzs­teuer: Anforderun­gen an zum Vors­teuer­abzug berechti­gende Rechnungen

Beschluss vom 6.4.2016 V R 25/15
Beschluss vom 6.4.2016 XI R 20/14

Die bei­den Umsatzs­teuerse­n­ate des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) haben mit zwei am sel­ben Tag getrof­fe­nen Vor­abentschei­dungser­suchen den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) um die Klärung der Anforderun­gen gebeten, die im Umsatzs­teuer­recht an eine ord­nungs­gemäße Rech­nung zu stellen sind, damit der Leis­tungsempfänger zum Vors­teuer­abzug berechtigt ist.

In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer gel­tend gemacht­en Vors­teuer­be­träge aus Rech­nun­gen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rech­nun­gen angegebe­nen Anschrift des Lief­er­ers lediglich um einen “Briefkas­ten­sitz” gehan­delt hat, oder ob nur die Angabe der­jeni­gen Anschrift des leis­ten­den Unternehmers zum Vors­teuer­abzug berechtigt, unter der der leis­tende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktiv­itäten entfaltet.

Im Fall des V. Sen­ats erwarb der Kläger, ein KFZ-Händler, von Z, der sein­er­seits Fahrzeuge im Online-han­del ver­trieb, PKWs. In den Rech­nun­gen des Z war eine Anschrift angegeben, an der Z zwar Räum­lichkeit­en angemietet hat­te, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktiv­itäten zu ent­fal­ten. Soweit der XI. Sen­at in seinem Ver­fahren den EuGH anruft, ging es eben­falls um einen KFZ-Händler, der von D Fahrzeuge erwarb. Unter der von D in ihren Rech­nun­gen angegebe­nen Anschrift befand sich zwar ihr stat­u­ar­isch­er Sitz; es han­delte sich hier­bei jedoch um einen “Briefkas­ten­sitz”, unter der D lediglich postal­isch erre­ich­bar war und wo keine geschäftlichen Aktiv­itäten stattge­fun­den haben.

Bei­de Sen­ate sehen als klärungs­bedürftig an, ob eine zum Vors­teuer­abzug erforder­liche Rech­nung die “voll­ständi­ge Anschrift” bere­its dann enthält, wenn der leis­tende Unternehmer in der von ihm über die Leis­tung aus­gestell­ten Rech­nung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postal­isch zu erre­ichen ist, oder ob der Vors­teuer­abzug die Angabe ein­er Anschrift des Steuerpflichti­gen voraus­set­zt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeit­en entfaltet.

Die Vor­la­gen sind erforder­lich gewor­den, weil das Urteil des EuGH vom 22. Okto­ber 2015 C‑277/14 (PPUH Ste­hcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917) möglicher­weise den Schluss zulässt, dass es für den Vors­teuer­abzug nicht auf das Vor­liegen aller formellen Rech­nungsvo­raus­set­zun­gen ankommt oder zumin­d­est die voll­ständi­ge Anschrift des Steuerpflichti­gen keine Anschrift voraus­set­zt, unter der wirtschaftliche Tätigkeit­en ent­fal­tet wur­den. Der V. Sen­at hat Zweifel, ob seine bish­erige ständi­ge Recht­sprechung, nach der die formellen Rech­nungsvo­raus­set­zun­gen die Angabe der zutr­e­f­fend­en Anschrift des leis­ten­den Unternehmers voraus­set­zt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktiv­itäten ent­fal­tet, mit dieser Recht­sprechung des EuGH in Ein­klang ste­ht. Nach Ansicht des XI. Sen­ats des BFH ist nach der Entschei­dung des EuGH im Hin­blick auf das Vors­teuer­abzugsrecht des Leis­tungsempfängers möglicher­weise nicht entschei­dend, ob unter der in der Rech­nung angegebe­nen Adresse i.S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlin­ie 2006/112/EG des Rates vom 28. Novem­ber 2006 über das gemein­same Mehrw­ert­s­teuer­sys­tem eine wirtschaftliche Tätigkeit des Leis­ten­den aus­geübt wird.

Fehlen formelle Rech­nungsvo­raus­set­zun­gen, kann nach der Recht­sprechung des BFH der Vors­teuer­abzug unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen in einem geson­derten Bil­ligkeitsver­fahren aus Ver­trauenss­chutz­gesicht­spunk­ten gewährt wer­den. Bei­de Sen­ate haben den EuGH in ihren Vor­abentschei­dungser­suchen insoweit um Klärung der Voraus­set­zun­gen für effek­tiv­en Ver­trauenss­chutz gebeten.

siehe auch: Urteil des V. Sen­ats vom 21.6.2018 — V R 25/15 -, Urteil des XI. Sen­ats vom 13.6.2018 — XI R 20/14 -, Pressemit­teilung Nr. 42/18 vom 1.8.2018, Beschluss (EuGH-Vor­lage) des V. Sen­ats vom 6.4.2016 — V R 25/15 -, Beschluss (EuGH-Vor­lage) des XI. Sen­ats vom 6.4.2016 — XI R 20/14 -

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