Pressemit­teilung des BFH Nr. 35 vom 06. Juni 2019

Dop­pelte Haushalts­führung: Kosten für Ein­rich­tungs­ge­gen­stände voll abziehbar

U vom 0.04.2019 CI R 18/17

Aufwen­dun­gen für Ein­rich­tungs­ge­gen­stände und Haus­rat für eine im Rah­men ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung genutzten Woh­nung fall­en nicht unter die Höch­st­be­trags­be­gren­zung von 1.000 € und sind daher grund­sät­zlich in vollem Umfang als Wer­bungskosten abziehbar. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung entschieden.

Im Stre­it­fall hat­te der Kläger eine beru­flich ver­an­lasste dop­pelte Haushalts­führung begrün­det. Aufwen­dun­gen für die Miete neb­st Nebenkosten sowie Anschaf­fungskosten für die Ein­rich­tung machte er als Wer­bungskosten gel­tend. Das Finan­zamt erkan­nte die Aufwen­dun­gen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugs­fähigkeit der Kosten für die Unterkun­ft nach der Neu­fas-sung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2004 auf diesen Höch­st­be­trag begren­zt sei. Dem wider­sprach das Finanzgericht (FG). Die Kosten der Ein­rich­tung (Abset­zung für Abnutzung auf angeschaffte Ein­rich­tungs­ge­gen­stände und Aufwen­dun­gen für ger­ing­w­er­tige Wirtschafts­güter) seien keine Kosten der Unterkun­ft und seien daher nicht mit dem Höch­st­be­trag abge­golten. Da die übri­gen Kosten den Höch­st­be­trag nicht über­schrit­ten hät­ten, seien die Auf-wen­dun­gen in voller Höhe abzugsfähig.

Der BFH bestätigte die FG-Entschei­dung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkun­ft auf den Höch­stabzugs­be­trag von 1.000 € gedeck­elt. Davon sind aber Aufwen­dun-gen für Haushalt­sar­tikel und Ein­rich­tungs­ge­gen­stände nicht umfasst, da diese nur für deren Nut-zung und nicht für die Nutzung der Unterkun­ft getätigt wer­den. Die Nutzung der Ein­rich-tungs­ge­gen­stände ist nicht mit der Nutzung der Unterkun­ft als solch­er gle­ichzuset­zen. Der­ar­tige Aufwen­dun­gen sind daher –soweit sie notwendig sind– ohne Begren­zung der Höhe nach abzugs-fähig. 

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