Pressemit­teilung des BFH Nr. 47 vom 01. August 2019

Häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer: Kein Abzug für Umbau des pri­vat genutzten Badezimmers 

Urteil vom 14.5.2019 VIII R 16/15

Kosten für den Umbau eines pri­vat genutzten Badez­im­mers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 — VIII R 16/15 entschieden. 

Im Stre­it­fall hat­ten die zusam­men ver­an­lagten Kläger im Jahr 2011 das Badez­im­mer und den vor-gelagerten Flur in ihrem Eigen­heim umfassend umge­baut. In dem Eigen­heim nutzte der Kläger ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer für seine selb­ständi­ge Tätigkeit als Steuer­ber­ater, das 8,43% der Gesamt­fläche aus­machte. Der Kläger machte für das Stre­it­jahr 8,43% der ent­stande­nen Umbau-kosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 des Einkom­men­steuerge­set­zes als Betriebs-aus­gaben im Zusam­men­hang mit seinem häus­lichen Arbeit­sz­im­mer gel­tend. Diese Aufwen­dun­gen in Höhe von rund 4.000 € berück­sichtigte das FA – mit Aus­nahme der Kosten für den Aus­tausch der Tür zum Arbeit­sz­im­mer – nicht. Das hat der BFH nun­mehr als dem Grunde nach zutr­e­f­fend angesehen.

Nach dem Urteil des BFH sind Ren­ovierungs- oder Reparat­u­raufwen­dun­gen, die wie z.B. Schuld-zin­sen, Gebäude-AfA oder Mül­lab­fuhrge­bühren für das gesamte Gebäude anfall­en, zwar nach dem Flächen­ver­hält­nis aufzuteilen und damit anteilig zu berück­sichti­gen. Nicht anteilig abzugs­fähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Stre­it­fall das Badez­im­mer und der Flur der Kläger auss­chließlich –oder mehr als in nur unter­ge­ord­netem Umfang– pri­vat­en Wohnzweck­en dient. Erfol­gen Bau­maß­nah­men in Bezug auf einen pri­vat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächen­ver­hält­nis aufzuteilen und anteilig abzugs­fähig sind. 

Da das Finanzgericht (FG) keine hin­re­ichen­den Fest­stel­lun­gen zu eben­falls stre­it­i­gen Aufwen-dun­gen für Arbeit­en an Rol­l­lä­den des Haus­es der Kläger getrof­fen hat­te, kon­nte der BFH allerd­ings in der Sache nicht abschließend entschei­den und ver­wies die Sache an das FG zurück. Sollte es dabei um die Rol­l­lade­nan­lage des Wohnz­im­mers gegan­gen sein, lägen auch insoweit keine ab-ziehbaren Aufwen­dun­gen vor.

siehe auch: Urteil des VIII. Sen­ats vom 14.5.2019 — VIII R 16/15 -

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