1. Deißlin­gen gehörte zu kein­er Zeit zum Regierungs­bezirk Südbaden.

2. Betriebe sind nicht “mit­glieds­fähig” in einem Arbeit­ge­berver­band. Mit­glied wer­den die Recht­sträger eines Unternehmens.

3. Denkbar ist, dass nicht für jedes Mit­glied alle Rechte und Pflicht­en der Mit­glied­schaft — etwa die Tar­if­bindung — gle­ich und mit gle­ich­er Reich­weite aus­gestal­tet sind; die Art und Aus­gestal­tung der Mit­glied­schaft kann unter­schiedlich sein. Das Unternehmen ist dann zwar „voll­ständig“ Mit­glied im Arbeit­ge­berver­band, allerd­ings teil­weise mit und teil­weise ohne Tar­if­bindung. Insoweit keine Tar­if­bindung beste­ht, kann von ein­er „OT-Mit­glied­schaft“ gesprochen werden.

4. Maßge­blich ist, ob die Satzung des Ver­ban­des diese Möglichkeit bei ein­er auch im Übri­gen zuläs­si­gen Aus­gestal­tung vor­sieht (hier verneint).

5. Die Satzung eines Arbeit­ge­berver­bands muss den Gle­ich­lauf von Ver­ant­wor­tung und Betrof­fen­heit gewährleis­ten. Regelmäßig wird zumin­d­est die inter­es­sen­gerechte Ausle­gung ergeben, dass keine ent­mündi­gen­den Bevollmäch­ti­gung durch die Mit­glied­sun­ternehmen vorliegt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…