Pressemit­teilung des BFH Nr. 54 vom 22. August 2019

Prüfin­ge­nieure üben eine freiberu­fliche Tätigkeit aus

Urteil vom 14.5.2019 VIII R 35/16

Prüfin­ge­nieure, die Haup­tun­ter­suchun­gen und Sicher­heit­sprü­fun­gen durch­führen, erzie­len Einkün­fte aus selb­ständi­ger Arbeit. Voraus­set­zung ist allerd­ings, dass sie insoweit lei­t­end und eigen­ver­ant­wortlich tätig wer­den. Hier­an fehlt es bei ein­er Per­so­n­enge­sellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfin­ge­nieure sind, die jedoch den über­wiegen­den Teil der Prüftätigkeit­en durch angestellte Prüfin­ge­nieure durch­führen lässt und sie dabei nur stich­probe­nar­tig überwacht. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 ‑VIII R 35/16 zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG)entschieden.

Im Stre­it­fall führte die Klägerin, eine Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts, unter anderem Haupt- und Abga­sun­ter­suchun­gen durch. Ihre Gesellschafter waren selb­st Prüfin­ge­nieure. Den über­wiegen­den Teil der im Stre­it­jahr 2009 durchge­führten Haupt- und Abga­sun­ter­suchun­gen hat­ten allerd­ings die drei bei der Klägerin angestell­ten Prüfin­ge­nieure über­nom­men. Das Finan­zamt war der Mei­n­ung, die Klägerin erziele gewerbliche Einkün­fte und set­zte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest. Dies hat der BFH in sein­er aktuellen Entschei­dung als zutr­e­f­fend bestätigt. 

Der BFH hat zwar die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin als freiberu­flich beurteilt, soweit sie selb­st Haup­tun­ter­suchun­gen durchge­führt hat­ten. Soweit die Klägerin den über­wiegen­den Teil der Prüftätigkeit­en durch angestellte Prüfin­ge­nieure habe durch­führen lassen, fehle es jedoch an ein­er eigen­ver­ant­wortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Die angestell­ten Prüfin­ge­nieure hät­ten die Haup­tun­ter­suchun­gen eigen­ständig durchge­führt und seien dabei lediglich stich­probe­nar­tig von den Gesellschaftern der Klägerin überwacht wor­den. Die Klägerin erziele daher ins­ge­samt gewerbliche Einkün­fte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). 

Der BFH betont, dass eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unschädliche Mith­il­fe fach­lich vorge­bilde­ter Arbeit­skräfte auch für tech­nis­che Berufe wie den des Inge­nieurs voraus­set­zt, dass die Leis­tung als solche des Beruf­strägers erkennbar und ihm damit per­sön­lich zurechen­bar ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtige wed­er dazu, Rou­tineauf­gaben voll­ständig auf einen angestell­ten Beruf­sträger zu delegieren, noch dem Beruf­sträger eine Tätigkeit als eigene zuzurech­nen, die tat­säch­lich ein ander­er, angestell­ter Beruf­sträger eigen­ständig aus­führe und zu ver­ant­worten habe. Dies gelte auch für Prüfin­ge­nieure, obwohl deren Tätigkeit weit­ge­hend geset­zlich geregelt sei und daher umfassende Kon­troll­maß­nah­men eben­so aus­geschlossen seien wie die Fes­tle­gung von Unter­suchungsmeth­o­d­en oder –inhal­ten.

siehe auch: Urteil des VIII. Sen­ats vom 14.5.2019 — VIII R 35/16 -

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