Pressemit­teilung des BFH Nr. 55 vom 29. August 2019

Riester­rente: Rück­forderung von Altersvor­sorgezu­la­gen vom Zulageempfänger

Urteil vom 9.7.2019 X R 35/17

Ist ein Altersvor­sorgev­er­trag über eine sog. Riester­rente vom Anbi­eter abgewick­elt wor­den, kann die Zen­trale Zula­gen­stelle für Altersver­mö­gen (ZfA) rechts­grund­los geleis­tete Zulage­be­träge vom Zulageempfänger zurück­fordern. Nach dem zu § 37 Abs. 2 der Abgabenord­nung (AO) ergan­genen Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2019 – X R 35/17 kommt es auf ein Ver­schulden des Zulageempfängers nicht an.

Im Stre­it­fall hat­te die Klägerin bei einem Anbi­eter einen zer­ti­fizierten Altersvor­sorgev­er­trag abgeschlossen. Auf­grund der Angabe des Anbi­eters, die Klägerin sei unmit­tel­bar zulage­berechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulage­be­träge, die der Anbi­eter dem Kon­to der Klägerin gutschrieb. Nach Beendi­gung des Altersvor­sorgev­er­trages stellte die ZfA im Rah­men ein­er Über­prü­fung die fehlende Zulage­berech­ti­gung der Klägerin für drei Beitrags­jahre fest und forderte die insoweit gewährten Altersvor­sorgezu­la­gen von ihr zurück. Den Ein­wand der Klägerin, sie tre­ffe kein Ver­schulden, da die unzutr­e­f­fend­en Zulageanträge von ihrem Anbi­eter her­rührten und die ZfA die Auszahlun­gen ohne inhaltliche Prü­fung vorgenom­men habe, ließ das FG nicht gel­ten. Es war vielmehr der Ansicht, die Voraus­set­zun­gen für die Inanspruch­nahme der Klägerin auf Rück­zahlung lägen vor. 

Der BFH hat die Vorentschei­dung bestätigt. § 37 Abs. 2 AO über die Erstat­tung rechts­grund­los gezahlter Leis­tun­gen sei auch bei Altersvor­sorgezu­la­gen anzuwen­den, da speziellere Regelun­gen – jeden­falls nach der bis zum 31.12.2017 gel­tenden Recht­slage – nicht ein­grif­f­en. Ins­beson­dere komme eine Rück­forderung über den Anbi­eter (vgl. § 90 Abs. 3 des Einkom­men­steuerge­set­zes) nicht in Betra­cht, da das Kon­to der Klägerin beim Anbi­eter infolge der Beendi­gung des Altersvor­sorgev­er­trages nicht mehr existiert habe und damit auch nicht mehr belastet wer­den kon­nte. Ob die Klägerin oder – wie sie behaupte – ihr Anbi­eter die fehler­hafte Mit­teilung über die Zulage­berech­ti­gung zu vertreten habe, sei für § 37 Abs. 2 AO uner­he­blich, da die Vorschrift kein Ver­schulden voraus­set­ze. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hin­weg eine Auszahlung von Zula­gen allein auf­grund der ihr vom Anbi­eter über­mit­tel­ten Dat­en ver­an­lasst und erst nachträglich eine Prü­fung der Zulage­berech­ti­gung der Klägerin vorgenom­men habe, führe auch nicht zur Ver­wirkung des Rück­forderungsanspruchs. Denn dieser Geschehens­ablauf entspreche in typ­is­ch­er Weise der geset­zlichen Aus­gestal­tung des Zulagev­er­fahrens. Die Klägerin sei daher in ihrem Ver­trauen auf das Behal­tendür­fen der unberechtigt erhal­te­nen Zula­gen nicht schutzwürdig.

siehe auch: Urteil des X. Sen­ats vom 9.7.2019 — X R 35/17 -

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