Pressemit­teilung des BFH Nr. 28 vom 08. Mai 2019

Abmah­nun­gen im Bere­ich des Urhe­ber­rechts sind umsatzsteuerpflichtig

Urteil vom 13.2.2019 XI R 1/17

Der XI. Sen­at des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 13. Feb­ru­ar 2019 XI R 1/17 entsch­ieden, dass Abmah­nun­gen, die ein Rechtein­hab­er zur Durch­set­zung eines urhe­ber­rechtlichen Unter­las­sungsanspruchs gegenüber Rechtsver­let­zern vorn­immt, umsatzs­teuerpflichtig sind. Gegen­leis­tung für die Abmahn­leis­tung ist der vom Rechtsver­let­zer gezahlte Betrag.

Die Klägerin, eine Ton­träger­her­stel­lerin, ließ mit Hil­fe ein­er beauf­tragten Recht­san­walt­skan­zlei Per­so­n­en, die Tonauf­nah­men im Inter­net rechtswidrig ver­bre­it­et hat­ten, abmah­nen. Gegen Unterze­ich­nung ein­er straf­be­wehrten Unter­las­sungs- und Verpflich­tungserk­lärung sowie Zahlung von pauschal 450 € (net­to) bot sie an, von der gerichtlichen Ver­fol­gung ihrer Ansprüche abzuse­hen. Sie ging dabei davon aus, dass die erhal­te­nen Zahlun­gen als Schadenser­satz für die Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen anzuse­hen seien und daher keine Umsatzs­teuer anfalle. Die ihr von der Recht­san­walt­skan­zlei in Rech­nung gestellte Umsatzs­teuer zog sie gle­ichzeit­ig als Vors­teuer ab. 

Dieser Auf­fas­sung zur Frage der Steuer­barkeit ist der BFH nicht gefol­gt. Er hat klargestellt, dass — unab­hängig von der jew­eili­gen Beze­ich­nung durch die Beteiligten und der zivil­rechtlichen Anspruchs­grund­lage – Abmah­nun­gen zur Durch­set­zung eines Unter­las­sungsanspruchs als umsatzs­teuerpflichtige Leis­tun­gen im Rah­men eines umsatzs­teuer­baren Leis­tungsaus­tauschs zwis­chen dem Abmah­n­er und den von ihm abgemah­n­ten Per­so­n­en zu qual­i­fizieren sind. Die Abmah­nung erfolge, so der BFH weit­er, zumin­d­est auch im Inter­esse des jew­eili­gen Rechtsver­let­zers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen kost­spieli­gen Rechtsstre­it zu ver­mei­den. Dies sei als umsatzs­teuerpflichtige son­stige Leis­tung anzuse­hen. Für das Ergeb­nis sei es uner­he­blich, dass im Zeit­punkt der Abmah­nung nicht sich­er fest­ge­s­tanden habe, ob die Abmah­nung erfol­gre­ich sein werde: Auch wenn ungewiss sei, ob die abgemah­nte Per­son ein Rechtsver­let­zer sei und zahlen werde, beste­he ein unmit­tel­bar­er Zusam­men­hang zwis­chen der Abmah­nung als son­stige Leis­tung und der dafür erhal­te­nen Zahlung.

Damit überträgt der BFH seine ständi­ge Recht­sprechung zu Abmah­nun­gen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wet­tbe­werb auf Abmah­nun­gen nach dem Urheberrechtsgesetz. 

siehe auch: Urteil des XI. Sen­ats vom 13.2.2019 — XI R 1/17

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