1. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusam­men­hän­gend zu gewähren. Jeden­falls ein Urlaub­swun­sch, der auf eine Zer­stück­elung und Atom­isierung des Urlaubs in Kle­in­strat­en gerichtet ist, muss nicht erfüllt wer­den. Eine solche Urlaub­s­gewährung wäre nicht geeignet, die Urlaub­sansprüche des Arbeit­nehmers zu erfüllen.

2. Das BUrlG ken­nt keinen Recht­sanspruch auf halbe Urlaub­stage oder son­stige Bruchteile von Urlaubstagen.

3. Von obi­gen Grund­sätzen kann für die Urlaub­sansprüche, die den geset­zlichen Min­desturlaub über­steigen, durch ver­tragliche Vere­in­barung abgewichen werden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…