1. Die auf die Unter­las­sung ein­er gemäß § 93 BetrVG erforder­lichen Auss­chrei­bung gestützte Ver­weigerung der Zus­tim­mung des Betrieb­srats nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG ist nicht als rechtsmiss­bräuch­lich anzuse­hen, wenn nicht mit inter­nen Bewer­bern zu rech­nen ist (wie Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 14. Sep­tem­ber 2012 — 5 TaBV 18/12 -, juris). 

2. Auch die arbeit­ge­ber­seit­ige Argu­men­ta­tion, dass nur ein extern­er Bewer­ber die erforder­liche Qual­i­fika­tion in Gestalt von Objek­tiv­ität, Neu­tral­ität, Dis­tanz und vor allem Unab­hängigkeit zu und von den betrof­fe­nen Arbeit­nehmern gewährleiste, gibt keine Ver­an­las­sung, auf eine interne Auss­chrei­bung von vorn­here­in zu verzichten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…